Insolvenzverwalter. Wer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, gilt als insolvent. Um die Gläubiger zu befriedigen und um die eigene Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen, besteht für einen Schuldner die Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren einzuleiten.
Für dieses Verfahren muss ein Insolvenzantrag beim jeweiligen Insolvenzgericht eingereicht werden. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der das gesamte Verfahren beaufsichtigt, begleitet und die Insolvenzmasse verwaltet. Die Vergütung des Insolvenzverwalters zählt zu den Kosten des Verfahrens, die vom Schuldner bzw. aus der Insolvenzmasse bezahlt werden muss.
Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen seiner Tätigkeit einige Aufgaben und Pflichten zu erfüllen. Die Fragen „Was darf ein Insolvenzverwalter alles, was nicht?“ und „Darf er das Bankkonto kontrollieren?“ werden nachstehend beantwortet.
Was darf ein Insolvenzverwalter und was nicht?
Die Rechte und Pflichten, die ein Insolvenzverwalter erfüllen muss, werden vom Insolvenzgericht festgelegt.
Der Insolvenzverwalter – auch Treuhänder genannt – beschlagnahmt nach seiner gerichtlichen Ernennung das Vermögen des Schuldners, das nun zur Insolvenzmasse zählt. Außerdem erstellt er ein Verzeichnis zur Insolvenzmasse sowie eine Liste über die beteiligten Gläubiger.
Seine Hauptaufgabe ist allerdings, die bestehende Insolvenzmasse gleichmäßig unter den beteiligten Gläubigern zu verteilen.
Die mit dem Amt einhergehenden Rechte erlauben dem Insolvenzverwalter unter anderem auch, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen, um Gegenstände aus den Räumen des Schuldners zu entnehmen. Aber: Eine Pfändung ist grundsätzlich nur möglich, wenn die gepfändeten Gegenstände nicht für eine bescheidene Lebensführung, für die Ausübung des Berufes oder aus gesundheitlichen Gründen notwendig sind.
Der Insolvenzverwalter ist auch dazu berechtigt, den pfändbaren Teil des Einkommens vom Schuldner einzubehalten. Wobei hierbei die Pfändungsfreigrenze beachtet werden muss – dem Schuldner muss ein Selbstbehalt bleiben, damit er weiterhin seinen Lebensunterhalt decken kann.
Alles unterhalb der Pfändungsfreigrenze darf ebenso nicht gepfändet werden wie Kindergeld, Unterhalt und auch besondere Vergütungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, oder der Überstundenlohn.
Verletzt ein Insolvenzverwalter schuldhaft seine Pflicht, muss er gemäß § 60 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) mit seinem Privatvermögen haften. Denn er steht gegenüber allen Beteiligten in der Verantwortung, seine Pflichten zu erfüllen.
Der Insolvenzverwalter und die Kontrolle über das Girokonto
Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens endet automatisch der Girokontovertrag bei der Bank. Die Aufträge (Überweisungen, Daueraufträge etc.) des Schuldners werden storniert – gemäß den §§ 115,116 InsO.
Der Schuldner darf nicht mehr auf das Konto zugreifen, weil der Insolvenzverwalter nach § 80 InsO über das Konto (zählt zur Insolvenzmasse) verfügt.
Wenn ein Schuldner mit seinem Girokonto in das Insolvenzverfahren geht, können drei Unsicherheiten auftreten:
- Die Bank entscheidet, ob sie das Konto trotz §§ 115,116 InsO weiterführt. Die meisten Banken führen nach einer Insolvenzeröffnung das Girokonto allerdings nicht mehr weiter.
- Der Schuldner ist abhängig, wie sich der Insolvenzverwalter entscheidet – ob er das Konto freigibt oder nicht. Der Insolvenzverwalter hat dann jederzeit Zugriff auf das Konto und kann Guthaben anfordern.
Kontopfändung – Existiert ein Pfändungsschutzkonto, dann kann ein gewisser Grundfreibetrag geschützt werden, mit dem der Schuldner die Kosten für seinen Lebensunterhalt decken kann.
Mit einem Girokonto im Insolvenzverfahren kann der Verwalter die Kontrolle über das Konto des Schuldners übernehmen, der vorerst im Unklaren darüber bleibt, ob ihm sein pfändungsfreies Einkommen nach der Insolvenzeröffnung zur Verfügung steht.